(Pressemitteilung der Stadt Bad König)
Umstellung auf wiederkehrende Straßenbeiträge in Bad König
Info-Veranstaltung am Donnerstag, 02. Juni 2022, 19.30 Uhr in der Wandelhalle
Bisher wird in Bad König wie in vielen anderen Städten und Gemeinden in Hessen der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert. Dieser einmalige Beitrag umfasst die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme. Dieser lag oftmals im hohen 4-stelligen oder noch höheren Euro-Bereich.
Um diese außerordentliche einmalig hohe Belastung der Anwohner zu minimieren, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad König die Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen beschlossen. Diese Möglichkeit, anstelle einmaliger Beiträge, wiederkehrende Straßenbeiträge zu erheben, wurde in Hessen im Zuge einer Gesetzesänderung im Mai 2013 geschaffen.
Die entscheidende Änderung bei diesem Verfahren ist, dass zukünftig jährliche, also wiederkehrende Straßenbeiträge zu bezahlen sind, deren Beitragssatz sich in der Regel jedoch in der Größenordnung von unter 50 Cent je Quadratmeter Veranlagungsfläche bewegt.
Wichtig ist: Wenn keine Investitionen an öffentlichen Verkehrsanlagen durchgeführt werden, werden auch keine wiederkehrenden Beiträge erhoben.
Veranlagt werden alle Grundstückeigentümer innerhalb eines Abrechnungsgebietes, also nicht nur die Eigentümer, deren Grundstück an die betroffene Straße grenzt. Damit werden die tatsächlichen Kosten auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes verteilt, wodurch sich die Gesamtveranlagungsfläche erhöht und damit ein niedriger Beitragssatz errechnet wird.
Wiederkehrende Beiträge in elf Abrechnungsgebieten
Bad König (Kernstadt), Wohngebiet Etzen-Gesäß Ost, Wohngebiet Etzen-Gesäß West, Fürstengrund, Siedlung Gumpersberg, Kimbach, Momart, Nieder-Kinzig, Ober-Kinzig, Wohngebiet Zell und das Gewerbegebiet Zell.
Es ist natürlich nur dann etwas zu bezahlen, wenn in dem betroffenen Abrechnungsgebiet/Stadtteil auch Investitionen für grundhafte Erneuerung und Verbesserung für das Straßennetz stattfinden.
Umlagefähig sind auch nur die tatsächlichen Kosten der Straßenbaumaßnahme, wobei für die Vorausberechnung auf einen Durchschnittswert für geplante Maßnahmen zurückgegriffen werden darf. Von den ermittelten Kosten wird ein festgelegter Anteil abgezogen, der als Gemeindeanteil von der Kommune zu tragen ist.
Alle Grundstückseigentümer, die bereits Erschließungsbeiträge, Ausgleichsbeiträge oder einmalige Beiträge geleistet haben, sind unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für das jeweilige Grundstück, längstens aber für die Dauer von 25 Jahren seit Entstehung des Beitragsanspruches, von der Beitragspflicht der wiederkehrenden Straßenbeiträge befreit.
Gleiches gilt für Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen, die aufgrund von Verträgen mit der Stadt Bad König oder einem von der Stadt beauftragten Dritten abgelöst wurden.
Im nächsten Schritt steht die Ermittlung der Gesamtveranlagungsfläche der einzelnen Abrechnungsgebiete an. Die Gesamtveranlagungsfläche ergibt sich aus der Summe aller Veranlagungsflächen für die einzelnen Grundstücke.
Die Veranlagungsfläche für das einzelne Grundstück ermittelt sich auf Grundlage der Grundstücksgröße und der Anzahl der Vollgeschosse sowie der Nutzung (industriell, gewerblich, teilgewerblich oder nichtgewerblich). Gewerblich genutzte Grundstücke werden durch einen Zuschlag stärker herangezogen als reine Wohngrundstücke.
Ist für das Grundstück ein Bebauungsplan vorhanden, wird von der maximal möglichen Anzahl an Vollgeschossen ausgegangen, die gemäß Bebauungsplan erlaubt wären. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse herangezogen. Sind Grundstücke unbebaut und gelten als Baugrundstücke, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandener Vollgeschosse abgestellt.
Hierzu erhalten alle Grundstückseigentümer im Juni einen bereits ausgefüllten Erhebungsbogen mit der Berechnung der jeweiligen Geschosszahl mit der Bitte um Prüfung und Mitwirkung. Innerhalb einer Frist von vier Wochen können dann Änderungen durch Selbsterklärung oder Korrektur gemeldet werden. Werden keine Änderungen mitgeteilt, geht die Verwaltung von einer korrekten Erhebung der vorausgefüllten Werte aus.
Die Stadt Bad König bittet daher die angeschriebenen Grundstückseigentümer um Unterstützung beim Erhebungsverfahren, um eine reibungslose Einführung zu erreichen.
Bürgersprechstunden und Telefon-Hotline
Sollten sie Hilfe bei der Beantwortung der Fragen benötigen, stehen Ihnen sachkundige Berater an folgenden Terminen, jeweils wie hier angegeben zur Verfügung:
– 21.06.2022 von 11.00 bis 16:00 Uhr Dorfhaus Zell, An der Alten Schule, Stadtteil Zell
– 23.06.2022 von 08:30 bis 13.30 Uhr Rentmeisterei, Großer Saal im 1. Stockwerk, Schlossplatz 2, Bad König (Kernstadt)
– 29.06.2022 von 12:00 bis 17.00 Uhr Hans-Neidig-Halle, Sandbergstraße, Stadtteil Nieder-Kinzig
– 06.07.2022 von 13:00 bis 18:00 Uhr Rentmeisterei, Großer Saal im 1. Stockwerk, Schlossplatz 2, Bad König (Kernstadt)
– 07.07.2022 von 08:30 bis 13:30 Uhr Rentmeisterei, Großer Saal im 1. Stockwerk, Schlossplatz 2, Bad König (Kernstadt)
Aufgrund der aktuellen Lage bitten wir um telefonische Terminvereinbarung. Sie können die jeweiligen Termine natürlich unabhängig von Ihrem Wohnort nutzen.
Ebenso bitten wir bei den Sprechstunden um Beachtung der allgemeinen Verhaltens- und Hygienevorschriften.
Auch stehen Ihnen unsere Berater in der Zeit vom 13. Juni bis 24. Juni telefonisch zur Verfügung.
Die Umsetzung wird durch das Fachbüro Kommunal–Consult Becker AG, 35415 Pohlheim, begleitet.
Die Vorarbeiten befinden sich bereits in vollem Gange.
Vorab findet für alle interessierten Bürger eine öffentliche Informationsveranstaltung in der Wandelhalle, Elisabethenstraße 7 in Bad König am Donnerstag, dem 02. Juni um 19.30 Uhr statt.
Axel Muhn
Bürgermeister