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Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen?

Grundsätzlich ist jeder, der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks ist, welches innerörtlich vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon sind befristet die Grundstücke ausgenommen, für die Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge in den vergangenen 25 Jahren erhoben wurden. Diese sind, bis zum Ablauf von mindestens 5 Jahren und längstens 20 Jahren ab Entstehung der Beitragspflicht, von wiederkehrenden Straßenbeiträgen befreit.

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