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FAQ Kategorie: Fragen zur Beitragszahlung

Wird in Stadt- und Ortskernen ebenfalls ein Zuschlag erhoben?

Für Kern- und Industriegebiete (diese Begriffe stammen aus dem Baurecht) sind Bebauungspläne erforderlich, in diesen Gebieten wird für alle Grundstücke der Artzuschlag gemäß Satzung erhoben. Der Begriff Kerngebiet darf dabei nicht mit einem Stadt- oder Dorfkern verwechselt werden. In Bad König sind keine Kerngebiete vorhanden. Demzufolge wird ein entsprechender Zuschlag in der Stadt Bad König…
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Die mehrjährige Beitragspflicht ist abgelaufen. Was passiert danach?

Wenn in Ihrem Abrechnungsgebiet keine weitere investive Maßnahme erfolgt, fallen keine weiteren Beiträge an. Erst, wenn in einem weiteren Bauprogramm Maßnahmen in Ihrem Abrechnungsgebiet erfolgen, wird der Straßenbeitrag neu berechnet und mit einem neuen Beitragsbescheid an die Grundstückseigentümer versendet.

Fallen die Beiträge jedes Jahr an?

Es ist nur dann etwas zu bezahlen, wenn im betroffenen Abrechnungsgebiet/Ortsteil auch Investitionen in das Straßennetz stattfinden. Beiträge über einen längeren Zeitraum (hier bis zu 5 Jahre) sind über den gewählten Zeitraum einheitlich.

Ich kann den Beitrag nicht in einer Summe bezahlen. Was nun?

Eine Ratenzahlung ist möglich.

Wie ist der Beitrag zu leisten?

Der Beitragsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides per Überweisung oder per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren fällig. SEPA-Lastschriftverfahren: Zu Ihrer Vereinfachung bieten wir Ihnen an, Ihren Straßenbeitrag per SEPA –Basis-Lastschriftverfahren von uns einziehen zu lassen. Somit verpassen Sie keine Zahlungsfrist und vermeiden Säumniszuschläge und Mahngebühren. Das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ legen wir als Anlage dem Beitragsbescheid bei.

Wann wird der Beitrag fällig?

Die Kosten werden für das abgelaufene Jahr jeweils im darauf folgenden Jahr abgerechnet.

Wie setzt sich mein Beitrag zusammen?

Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen: Grundstücksgröße Anzahl der Geschosse Nutzungsarten

Wer ist beitragspflichtig?

Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Beitragspflichtig ist der Grundstückseigentümer zu diesem Zeitpunkt. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Gegenstand der Beitragspflicht ist das Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen ist.